Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» (nachstehend AGB) gelten, soweit nicht besondere Bedingungen oder schriftliche Abmachungen, ergänzende oder abweichende Bestimmungen vereinbart worden sind.

1.2 Die AGB finden auf alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Sasol AG und ihren Kunden Anwendung.

1.3 Die jeweils anwendbaren besonderen Vertragsbedingungen liegen jeder Offerte bzw. jeder Auftragsbestätigung bei. Die AGB können jederzeit über www.sasol.ch abgerufen werden.

1.4 Alle Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

2. Anerkennung

2.1 Mit der schriftlichen Bestellung bzw. mit dem Abschluss eines Werkvertrages anerkennt der Besteller die Verbindlichkeit der AGB und der besonderen Vertragsbedingungen. Er verzichtet auch auf die vorrangige Anwendbarkeit eigener Geschäftsbedingungen.

3. Anwendbares Recht und Rangordnung

3.1 Sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart worden ist, gilt Schweizerisches Recht. Als Vertragsgrundlage gelten im Übrigen die jeweils aktuellen SIA Normen.

3.2 Widersprechen sich einzelne Vertragsbestandteile so gilt die Rangordnung der SIA Norm 118 Art. 21 mit folgender Änderung: Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sasol AG gehen der SIA Norm 118 und den übrigen Normen des SIA sowie weiteren Normen anderer Fachverbände vor, sofern sie
nicht zwingendem Recht widersprechen.

4. Offerten

4.1 Alle Offerten erfolgen schriftlich.

4.2 Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

4.3 Unsere Preislisten und Verkaufsunterlagen sind stets freibleibend und stellen keine verbindliche Offerte dar.

5. Auftragsbestätigung

5.1 Alle Bestellungen werden von der Sasol AG nach Eingang und Bereinigung allfälliger Differenzen schriftlich bestätigt.

5.2 Der Besteller muss unsere Auftragsbestätigung schriftlich rückbestätigen. Ist der Besteller mit der Auftragsbestätigung nicht einverstanden, hat er dies ebenfalls schriftlich zu melden. Erfolgt keine Rückbestätigung oder Rüge innerhalb von 10 Tagen, gilt sie als angenommen.

5.3 Die Auftragsbestätigung enthält alle zwischen den Parteien vereinbarten Änderungen gegenüber der Offerte und geht dieser hervor.

5.4 Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

6. Preise

6.1 Ohne spezielle Vereinbarung verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken und ohne Mehrwertsteuer.

6.2 Es gelten die Materialpreise zum Zeitpunkt der Offertstellung. Eventuelle Teuerungen oder Minderungen werden nach KBOB-Index abgerechnet. Die Berechnungsgrundlagen liefern der Indexstand bei der Angebotsangabe und der Indexstand bei der definitiven Bestellung des Materials nach genehmigten Plänen bzw. Stücklisten.

6.3 Bei Pauschalpreisen werden keine Abzüge (z.B. Bauwesenversicherung, Strom- und Wasserkosten etc.) anerkannt.

7. Im Preis nicht inbegriffen:

7.1 Mehrlieferungen, die von unserem Leistungsverzeichnis abweichen.

7.2 Zuputzarbeiten, Anschlussprofile und Anschlusskittfugen an die bauseitigen Gebäudeteile.

7.3 Schneeräumung und Bauschuttentfernung zur Freihaltung des Montageplatzes.

7.4 Entstandene Mehrkosten infolge bauseits verschuldeten Unterbruchs und wegen fehlenden baulichen Voraussetzungen.

7.5 Erstellen neuer Konstruktionspläne infolge nachträglicher Änderung genehmigter Pläne.

7.6 Absturzsicherungen wie Netze, erforderliche Gerüstarbeiten, Schutzgeländer oder Abdeckungen für die Ausführung unserer Arbeiten oder zum Schutz von Personen und Sachen sind SUVA-konform oder nach Angaben der Baupolizei bauseits auszuführen.

7.7 Kosten für Nachbestellarbeiten, Beseitigung von Bauverschmutzungen oder Beschädigungen, die während der Bauzeit an montierten Bauteilen eintreten, fallen nicht unter Garantie und werdenausdrücklich nur unter Kostenfolge ausgeführt.

7.8 Bei automatischen Anlagen die elektrischen Zu- und Verteilleitungen, Verteildosen, Kabelbriden usw., welche bauseits durch einen konzessionierten Elektriker auszuführen sind.

7.9 Strom und Wasser.

8. Mehrwertsteuer (MwSt.)

8.1 Die MwSt. Ist in den Preisen nicht inbegriffen und wird auf den Rechnungen separat ausgewiesen.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Gemäss Offerte.

9.2 Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden vereinbarte Skonti hinfällig.

9.3 Abzüge, die im Vertrag nicht kostenmässig aufgeführt sind, werden nicht anerkannt.

9.4 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Verzögerungen eintreten, die nicht von der Sasol AG verschuldet sind. Der Besteller ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen.

10. Ausführung im Allgemeinen

10.1 Der Besteller verpflichtet sich, die Sasol AG über allfällige spezielle behördliche Vorschriften, andere bestehende Normen und Richtlinien sowie über besondere Anforderungen der Bauteile und bauliche Voraussetzungen hinreichend zu informieren.

10.2 Der Besteller hat die Sasol AG über spezielle funktionstechnische Anforderungen, die von den branchenüblichen abweichen, schriftlich zu informieren.

10.3 Soweit in unserer Offerte oder Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich zugesichert, können ausgeschriebene Produkte durch andere, gleichwertige Produkte ersetzt werden.

11. Montage

11.1 Die Höhenkote (Meterrisse) ist bauseits an den notwendigen Stellen gut und sichtbar anzubringen. Kostenfolgen, die durch ungenügende oder falsche Markierung entstanden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

11.2 Der Baustellenzustand muss einen ungehinderten Montageablauf garantieren. Ein Montageunterbruch bleibt vorbehalten.

11.3 Die Baustelle muss mit dem Camion, dem Pneukran und/oder anderen Hebemitteln wie z.B. Hebebühnen zugänglich und befahrbar sein.

11.4 Elektrische Stromanschlüsse und Wasseranschlüsse müssen bauseits in unmittelbarer Nähe vorhanden sein.

12. Pläne

12.1 Die technische Bearbeitung unserer Vertragsleistungen erfolgt durch unsere technische Abteilung.

12.2 Die Ausführungspläne werden zur Einsichtnahme vorgelegt und sind mit der Unterschrift des Bestellers zu versehen und innert 5 Tagen kontrolliert an uns zu retournieren.

12.3 Die eingetragenen Schwellenhöhen, Lichtmasse, Durchfahrtsmasse und Kotenhöhen gelten als verbindlich.

12.4 Erfolgt innert 5 Tagen keine schriftliche Plangenehmigung, so werden die Liefertermine entsprechend angepasst.

12.5 Wenn im Vertrag nichts Anderes vereinbart worden ist, werden Revisionspläne nur auf CD und gegen Kostenentschädigung abgegeben.

12.6 Die Sasol AG ist Eigentümerin aller von ihr ausgehändigten Pläne. Diese dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Sasol AG weder kopiert noch vervielfältigt werden. Die Aushändigung an Drittpersonen ist ohne schriftliche Genehmigung der Sasol AG ebenfalls untersagt.

13. Termine

13.1 Allgemein

Für Terminverzögerungen infolge unvorhergesehener Hindernisse wie Streiks, Ausspreerungen, Boykott, verspätete Lieferungen der Unterlieferanten sowie Fälle höherer Gewalt, kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden.

13.2 Planung

Die Architekten- und Ingenieurpläne sind uns rechtzeitig auszuhändigen. Dem Unternehmer ist zur Erfüllung seiner Leistungen eine angemessene Frist für die Planung einzuräumen.

13.3 Lieferung

Nach erfolgter Klarstellung aller Details und nach erfolgter Plangenehmigung wird der Liefertermin neu festgelegt. Treten während der Ausführung Änderungswünsche auf, die vom Leistungsverzeichnis abweichen, so ist die Lieferfrist angemessen zu verlängern.

13.4 Montage

Bei ungenügend technischen Angaben, die Planänderungen oder Vertragskorrekturen zur Folge haben, ist der Montagetermin entsprechend zu verlängern.
Montagezeitverlängerungen infolge schlechter Witterungsverhältnisse und infolge hinderlicher Arbeitsvoraussetzungen, wie auch Nichtzahlung unserer Forderungen, bleiben auf den Fertigstellungstermin vorbehalten. Extreme Witterungsverhältnisse wie Schnee, Kälte und Regen berechtigen die Sasol AG die
Montagearbeiten zu unterbrechen. Der Fertigstellungstermin verschiebt sich in diesem Fall entsprechend.

14. Abnahme

14.1 Bei Meldung der Fertigstellung ist die Arbeit durch den Besteller sofort abzunehmen.

14.2 Erfolgt innert 10 Tagen nach Fertigstellungsmeldung keine schriftliche Abnahme, so gilt das Werk oder die Lieferung als abgenommen.

14.3 Bei grösseren Objekten erfolgt eine provisorische Bauabnahme, die in einem provisorischen Abnahmeprotokoll festgehalten wird (vgl. Dazu SIA Norm 118, Art. 26).

14.4 Nach abgeschlossenem Glaseinsatz am Bau geht das Risiko auf Glasbruch an den Besteller über.

14.5 Für Service und Wartungsarbeiten kann der Besteller mit der Sasol AG einen Service- und Wartungsvertrag abschliessen.

14.6 Wartung von Toranlagen

müssen einmal im Jahr von einer Sachkundigen Person durchgeführt werden. Als Sachkundige werden Personen bezeichnet , die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung Kenntnisse über die zu prüfende Anlage auf dem Gebiet der krafttätigen Tore haben und mit einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannte Regeln der Technik (z.B. VDE Bestimmungen ) vertraut sind, so dass der arbeitssichere Zustand der jeweiligen Anlage beurteilt werden kann. Über jede durchgeführte Prüfung muss ein schriftlicher Nachweis geführt werden. Ungeprüfte und nicht gewartete Tore sind störanfälliger, führen zu vermehrten Ausfällen und sind ein Sicherheitsrisiko! Dabei verzögert die Wartung die Abnutzungserscheinungen bei Toren und verlängert so die Lebensdauer. Die fachgerechte Wartung, für die jeder Torbetreiber selbst verantwortlich ist, ist Bestandteil der Gewährleistung. Werden die vorgeschriebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten, erlischt für den Betreiber der Gewährleistungsanspruch gegenüber der SASOL AG , dem Fachhändler oder dem Hersteller. Die Wartungsintervalle sind abhängig von der Nutzungsfrequenz des Tores, müssen aber wie die Prüfung mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. Eine ausgebildete Fachperson (Sachkundige Person mit entsprechender Ausbildung) sollte für die Prüfung eingesetzt werden.

15. Garantie und Mängelrechte

15.1 Die Sasol AG gewährt auf den gelieferten Beschlägen und Materialien die gleiche Garantie, wie sie von den entsprechenden Lieferanten gewährt wird.

15.2 Für die Ausführung werden 2 Jahre für offene Mängel und 5 Jahre für verdeckte Mängel garantiert. Für offene Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Jahren. Verdeckte Mängel müssen sofort nach der Entdeckung angezeigt werden, widrigenfalls das Werk auch trotz dieser Mängel als genehmigt gilt und das Mängelrügerecht entfällt.

15.3 Die Gewährleistung beginnt mit dem Abnahmedatum.

15.4 Bei jedem Mangel hat der Besteller zunächst einzig das Recht, von der Sasol AG die Beseitigung des Mangels innerhalb von ca. 2 Monaten Frist zu verlangen (bei witterungsbedingter Beseitigung können längere Fristen beansprucht werden). Soweit die Sasol AG innerhalb der vom Besteller angesetzten Frist nicht behebt, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl auf Verbesserung zu beharren, sofern nicht übermässige Kosten im Sinne von Art. 368 Abs. 2 OR verursacht werden, auf
Minderung zu klagen oder vom Vertrag zurückzutreten.

16. Haftung und Gefahrentragung

16.1 Nutzen und Gefahr gehen bei der Montageleistung nach Abnahme des Werkes auf den Besteller über.

16.2 Liefert die Sasol AG das Werk franko Baustelle, gehen Nutzen und Gefahr nach dem Ablad des Werkes an dem von der Bauleitung bezeichneten Ort auf den Bauherrn über.

16.3 Die Sasol AG haftet nicht für Mängel, die der Besteller selbst verschuldet hat.

16.4 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist die Sasol AG von ihrer Haftpflicht befreit, sofern es sich nicht um verdeckte Mängel im Sinne von Art. 370 Abs. 1 OR handelt.

17. Versicherungen

17.1 Für die Saol AG gilt während der Montage nur die übliche Betriebshaftpflicht.

17.2 Für weitere Versicherungen ist der Besteller verantwortlich.

18. Gerichtsstand

18.1 Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Besteller und der Sasol AG ist in jedem Fall der Gerichtsstand Zofingen.

Die Sasol AG behält sich vor, jederzeit Änderungen der vorliegenden AGB ohne vorhergehende Ankündigung vorzunehmen. Die aktuellen AGB sind auf der Homepage abrufbar.

Stand: 01.08.2016